Die klagende Leasinggesellschaft schloss im Jahre 2007 mit dem Bekl. einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit über einen Pkw. In den Vertragsbedingungen der Kl. für Geschäftsfahrzeuge wurde in Abschnitt IV 1 bestimmt, dass die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs sein sollten. Unter Abschnitt XVI wurde hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs Folgendes bestimmt:

"2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden, über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet."

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gem. Ziffer 2 Abs. 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet … “

Der Bekl. gab das Fahrzeug nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht gefertigt. Die Kl. ließ das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten und nahm wegen von ihr behaupteter Schäden den Bekl. auf Ausgleich des Minderwerts in Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb erfolglos. Die vom BG zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Die Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs der Kl. auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs seien zu klären.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge