Der Bekl. und Wider-Kl. fuhr mit seinem Pedelec hinter dem Fahrzeug des Kl., der beabsichtigte, in ein Grundstück einzubiegen. Dabei kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zu einer Kollision. Nach der Darstellung des Kl., der den Ersatz seines an dem Kfz entstandenen Schadens geltend gemacht hat, habe die Fahrerin seines Kfz vor dem Abbiegen rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, das Fahrzeug zur Mitte der Fahrbahn gelenkt und fast bis zum Stillstand abgebremst. Unfallursache sei es gewesen, dass der Bekl. mit seinem Pedelec zu dicht aufgefahren sei und das Fahrzeug habe überholen wollen.

Der Bekl., der mit seiner Widerklage den Ersatz der an seinem Pedelec entstandenen Schäden geltend gemacht hat, hat zum Unfallhergang behauptet, dass die Fahrerin des Kfz des Kl. am rechten Fahrbahnrand gefahren sei und dann plötzlich mit dem Abbiegen begonnen habe. Erst beim Abbiegen habe sie den Blinker gesetzt. Trotz Vollbremsung sei der Bekl. von dem abbiegenden Pkw, dem er noch habe ausweichen wollen, mitgenommen worden.

Das AG hat nach Beweisaufnahme auf der Grundlage einer Haftungsteilung der Klage und Widerklage stattgegeben. Das LG hat nach Verwertung einer Videoaufnahme, mit der sich die Parteien einverstanden erklärt haben, eine Haftung des Kl. zu 2/3, des Bekl. zu 1/3 angenommen.

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