1. Die ohne richterliche Anordnung gewonnene Blutprobe unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot, wenn die Entscheidung des Polizeibeamten nicht willkürlich erfolgte (hier: Unsicherheit, ob ein Richter nach einer bestimmten Wartezeit wirklich erreichbar sein würde).

2. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei hoher Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit i.d.R. unumgänglich.

3. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angekl. ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände maßgeblich, die sich auch auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Das Erscheinungsbild des Angekl. darf nicht nur auf Wertungen des Polizeibeamten gestützt werden.

OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.6.2013 – 1 Ss 60/13 (87/13)

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