Die kl. Transportversicherung hat das beklagte Speditionsunternehmen aus übergegangenem Recht wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat mit Verfügung v. 8.9.2008 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet. Die Kl. hat sich in der mündlichen Verhandlung am 19.1.2009 durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Terminsvertreter der Bekl. hat eine "Prozessvollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO" vorgelegt, die sich nach ihrem Wortlaut auf alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, insb. auch den Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs, bezogen hat.

Das LG hat mit Beschl. v. 19.1.2009 gem. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen beide Parteien ein Ordnungsgeld i.H.v. jeweils 300 EUR festgesetzt. In der Sache hat das LG einen weiteren Haupttermin auf den 8.6.2009 anberaumt. Zu diesem Termin hat es erneut das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet und gem. § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vorsorglich die Ladung von zwei Zeugen verfügt. Des Weiteren hat das LG den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, zu den im Termin am 19.1.2009 erörterten Fragen binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung am 8.6.2009 sind die vorsorglich geladenen Zeugen vernommen worden. Mit Urt. v. selben Tag hat das LG der Klage teilweise stattgegeben. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss v. 19.1.2009 haben beide Parteien Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2010 – 15 W 30/09, BeckRS 2011, 21965). Die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Kl. und der Bekl. führten zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen.

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