Ob ein während einer Auslandsreise eingetretener Herzinfarkt bei koronarer Vorerkrankung "unerwartet" ist, richtet sich allein nach den dem VN zuvor konkret gegebenen Informationen und seiner darauf beruhenden subjektiven Einschätzung.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 21.9.2011 – IV ZR 227/09
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