In Italien haben verschiedene Arten von Schadensersatzansprüchen, die sich auf die von der Verfassung geschützten Rechtsgüter wie das Leben, die Gesundheit, Familienband, das Recht auf Ausübung einer uneingeschränkten Lebensführung, Bildung usw. große Tradition und sofern diese durch ein schädigendes Ereignis beeinträchtigt bzw. zerstört werden, können die Geschädigten allemal Ansprüche stellen. Diese Güter bzw. Werte, die zu den allerhöchsten zählen, sollen nach italienischem Verständnis besonders geschützt werden, und zwar nicht nur durch irgendwelche Bestimmungen, sondern vor allem auch dann, wenn sie beeinträchtigt werden, soll der entstandene Schaden auch in gebührender Weise ersetzt werden.

Im Rahmen des Personenschadens werden im italienischen Schadensrecht folgende Schadenspositionen anerkannt:

sog. "danno biologico" (biologischer Schaden)
Tagegeld – 136 EUR/Tag (Zeitraum der Krankschreibung)
Personalisierung des Schadens

Man unterscheidet grundsätzlich, ob das schädigende Ereignis zu

a) einer Straftat (hier werden sämtliche Schäden ersetzt) oder aber

b) zu keiner Straftat geführt hat – hier werden nur Schäden ersetzt, die zu einer Verletzung der von der italienischen Verfassung geschützten Rechtsgüter, wie z.B. die Gesundheit (Art. 32 Verf.) oder der Verlust des Familienbandes (Art. 29 und 30 Verf.) oder das Recht auf Bildung und auf eine uneingeschränkte Lebensführung (Art. 2) geführt haben.

 

Beispiel

Ein Mann ist eine Ehe mit einer Frau eingegangen, die bereits ein nichteheliches Kind in die Ehe brachte. Der Vater hat bei der Vermählung die Tochter als sein Kind anerkannt. Als nach ca. 15 Jahren die Ehe in die Brüche ging, leitete der Vater ein Aberkennungsverfahren in die Wege, da er keine Unterhaltszahlungen für die Tochter leisten will. Das Gericht gibt zwar dem Antrag statt, nachdem festgestellt worden ist, dass er wirklich nicht der Kindsvater ist. Das Mädchen musste dann aber den Familiennamen ihrer Mutter annehmen und es haben sich bei ihm in der Folge psychische Dauerschäden eingestellt, zumal das Mädchen einerseits unter der Trennung der Eltern litt bzw. andererseits aufgrund des Umstandes, dass das Umfeld in Erfahrung brachte, dass sie nicht die Tochter des ehemaligen Lebensgefährten der Mutter war. Sie hat dann Klage gegen den Mann eingebracht und für den sog. "danno biologico" wurde ihr ein Betrag in der Höhe von 30.000 EUR zugesprochen.

Es sei darauf hingewiesen, dass mit Urteil der Vereinten Senate des italienischen BGH's Nr. 26972 vom 11.11.2008 die Schadensposition des Schmerzensgeldes de facto abgeschafft worden ist.

Man unterscheidet somit nur mehr zwischen dem "danno patrimoniale" (Sachschaden) und dem "danno non patrimoniale (Personenschaden)", wobei somit der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr als eine eigenständige Schadensposition des Personenschadens zu betrachten ist. Mit diesem Begriff wird heute lediglich die subjektive Schmerzsituation beschrieben, die aufgrund eines schädigenden Ereignisses entstehen kann.

Bezüglich der oben genannten Schadenspositionen sei darauf hingewiesen, dass die italienische Rechtsprechung die Schadensposition des sog. "danno biologico" (sinngemäß mit "biologischer Schaden" übersetzbar) erarbeitet hat. Dem Geschädigten wird aufgrund der Beeinträchtigung des verfassungsmäßig geschützten Rechtsgutes der Gesundheit ein Schadenersatz zugesprochen, wobei aufgrund von bestimmten Tabellen das Maß der Beeinträchtigung bestimmt wird. Der Invaliditätsgrad der Beeinträchtigung der Gesundheit (wie bei einer privaten Unfallversicherungspolice) muss aber zwingend durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bestimmt werden.

Gemäß obigen Urteils der Vereinten Senate des italienischen BGH's muss der "danno biologico" also zwingend mittels rechtsmedizinischem Gutachten nachgewiesen werden. Wörtlich lautet das Urteil:

"Il danno non patrimoniale, anche quando sia determinato dalla lesione di diritti inviolabili della persona, deve essere allegato e provato. Per quanto concerne i mezzi di prova, per il danno biologico la vigente normativa richiede l'accertamento medicolegale."

Ohne ein rechtsmedizinischen Parteigutachten, welches vor Einreichung der Klage erstellt werden soll, kann man einerseits die Schadenersatzansprüche nicht errechnen bzw. die Ansprüche des Mandanten nicht in gebührender Weise gemäß italienischem Schadensrecht geltend machen. Das Gericht muss dann im Laufe des Verfahrens einen Sachverständigen bestellen, welcher nach vorheriger Untersuchung des Geschädigten ein Gutachten erstellt. Andernfalls kann das Gericht dem Geschädigten laut obigem Urteil des italienischen BGH's für den Personenschaden keinen Schadenersatz zusprechen.

Bezüglich des "danno biologico" besteht somit eine rigorose und umfangreiche Darlegungsbeweispflicht, sowohl was die Ansprüche dem Grunde, als auch der Höhe nach anbelangt.

Es gibt dann eine Unmenge von Tabellen, durch die nach Alter des Geschädigten und Grad der bleibenden Invalidität ein Schadenersatz zuerkannt wi...

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