Die Kl. hat die Bekl. auf Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen eines Unfalls in Anspruch genommen, der sich im März 2009 in einer Tiefgarage ereignet hat. Nachdem der Pkw der Kl. nicht ansprang, wollten die beklagten Eheleute Starthilfe leisten und setzten ihren Pkw quer hinter den der Kl., um beide Batterien mit einem Überbrückungskabel zu verbinden. Um eine hohe Stromleistung sicher zu stellen, startete die beklagte Ehefrau dann das Fahrzeug der Bekl.. Dabei übersah sie, dass ein Gang eingelegt war. Der Wagen schoss nach vorne, erfasste die Kl. und verletzte sie am linken Unterschenkel erheblich.

Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kl. zurückgewiesen, da die geltend gemachten Ansprüche nach § 105 SGB VII ausgeschlossen seien. Gegen diesen Beschl. hat die Kl. sofortige Beschwerde eingelegt und unter Hinweis auf § 108 SGB VII beantragt, das Verfahren auszusetzen. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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