Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 15.02.2012)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung zu Recht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, ihr Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klageforderung zu gewähren, die auf Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner für sämtliche materielle und immaterielle Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom 25. März 2009 in der Tiefgarage "XXX" in XXX gerichtet ist.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abändernde Entscheidung.

I.

Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 14. Februar 2011 zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegner wegen der zu ihren Gunsten eingreifenden Haftungsprivilegierung gemäß § 105 Abs. 2 SGB VII für die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche nicht einstandspflichtig sind.

1.

Die Sache ist entscheidungsreif im Sinne von § 108 Abs. 1 SGB VII.

a)

Wie im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2011 (abgedruckt in r+s 2012, 45 ff. mit Anmerkung Lemcke) ausgeführt, sind die Zivilgerichte bei der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, nach § 108 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Sozialbehörden und ggf. Sozialgerichte gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2008, VI ZR 202/07 und vom 19.05.2009, VI ZR 56/08, jeweils zitiert aus [...]; ebenso: Dahm, NZV 2011, 118 ff.). Hingegen erstrecken sich die sozialrechtlichen Feststellungen nach dem ausdrücklichen Wortlaut in § 108 Abs. 1 SGB VII entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht darauf, ob eine Haftungsprivilegierung eingreift; insoweit besteht demnach auch grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Zivilgerichte (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, Kommentar, 4. Aufl., Stand Juli 2006, § 108 Rn. 7, 10). Durch Bescheid vom 21. Juli 2011 (Blatt 144 d. A.) hat die Berufsgenossenschaft XXX das Schadensereignis als Arbeitsunfall der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anerkannt. Damit liegt eine verbindliche sozialrechtliche Entscheidung vor.

b)

Der Umstand, dass die Antragsgegner an dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden sind, berührt die Bindungswirkung nicht. Allerdings setzt diese grundsätzlich voraus, dass die Entscheidung auch für den Schädiger (z. B. Unternehmer, Arbeitskollegen), der sich im Zivilprozess gegenüber Schadensersatzansprüchen des Unfallversicherungsträgers auf die Haftungsfreistellung nach §§ 104 ff. SGB VII beruft, bestandskräftig ist. Daran kann es fehlen, wenn der Schädiger als Drittbeteiligter nicht nach § 12 Abs. 2 SGB X am Verwaltungsverfahren beteiligt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2008, VI ZR 202/07 und vom 19.05.2009, VI ZR 56/08, jeweils zitiert aus [...]). Nach § 12 Abs. 2 SGB X sind im sozialrechtlichen Verfahren Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu beteiligen. Rechtsgestaltende Wirkung hat der Ausgang des Verfahrens, wenn die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten begründet, ändert oder aufhebt (vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 13 Rn. 40). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unfall - anders als hier -nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, weil dann möglicherweise der Schädiger für den Personenschaden aufkommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2007, VI ZR 244/06, zitiert aus [...]); überdies kann - da die sozialrechtliche Entscheidung die Frage umfasst, welche Unfallversicherungsträger zuständig, ggf. welchem von mehreren in Betracht kommenden Betrieben oder Unternehmen der Versicherungsfall zuzuordnen ist -, die getroffene sozialrechtliche Zuordnung zu Lasten desjenigen wirken, dem die Zuordnung eines Unfalls als Arbeitsunfall im Haftpflichtprozess die Möglichkeit der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII eröffnen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2008, VI ZR 202/07 und vom 19.05.2009, VI ZR 56/08, jeweils zitiert aus [...]). Auch eine solche Konstellation liegt indes hier nicht vor. Mit dem nunmehr vorliegenden Bescheid hat die insoweit zuständige Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 SGB VII der bis zu dem Unfall in der Systemgastronomie beschäftigten Antragstellerin, die sich auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstelle befand, festgestellt. Weitergehende Festlegungen mit Auswirkungen auf den vorliegenden Haftpflichtprozess enthält der Bescheid nicht.

Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.04.2012 (Bl. 188 ff. d. A.) auf die Möglichkeit eines eventuellen späteren Regresses gegenüber den Antragsgegnern nach § 116 SGB ...

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