Der Bundesrat hat am 20.10.2023 auf Anregung des Freistaats Bayern den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit beschlossen. Der Entwurf sieht vor, die Strafzumessungsregelung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB dahin zu ergänzen, dass hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht zu ziehen sind, die geeignet sind, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Hierdurch soll die für das Gemeinwesen grundlegende Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit und die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen dokumentiert und bekräftigt werden. Der Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet. Fristen für die Stellungnahme der Bundesregierung und die Weiterleitung des Entwurfs an den Bundestag bestehen nicht.

Quelle: BundesratKOMPAKT, www.bundesrat.de; BR- Drucks 470/23

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