Die Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Widerspruch geltend. Diese Versicherung wurde auf Antrag der Kl. vom 11.5.1999 mit Versicherungsbeginn zum 1.6.1999 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossen. Die Kl. wurde über ihr Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt. Mit einer dem Versicherungsantrag beigefügten Abtretungserklärung vom 11.5.1999 trat sie alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem abzuschließenden Versicherungsvertrag zur Sicherung eines Baudarlehens an die E-Bank) ab. Sie zahlte fortan die Beiträge.

Mit Schreiben vom 5.7.2018 widersprach die Kl. dem Abschluss der Lebensversicherung. Die Bekl. wies den Widerspruch zurück.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge