Hinweis

Anschreiben an den Fahrerschutzversicherer

Fahrerschutzversicherung AG

Musterstraße 12

12345 Musterstadt

Schadenstag: …

Versicherungsscheinnummer: …

Amtl. Kennzeichen: …

Ihr Zeichen: Neue Sache

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir Ihnen höflich an, dass wir die rechtlichen Interessen Ihres Versicherungsnehmers vertreten. Wir dürfen auf die beigefügte Vollmacht verweisen.

Als Lenker des bei ihnen versicherten Fahrzeugs war Ihr Versicherungsnehmer in einen Verkehrsunfall verwickelt, der zu einem erheblichen Personenschaden geführt hat. Gegen den Unfallverursacher haben wir vor dem Landgericht allerdings nur teilweise obsiegt. Wir dürfen auf die beigefügte Urteilsbegründung verweisen. Gegenstand des Rechtsstreits war u.a.

ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000 EUR

ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 5.500 EUR

ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 3.500 EUR

Personeneschaden insgesamt 18.000 EUR

Hiervon hat das Landgericht Ihrem Versicherungsnehmer wegen einer Teilschuld lediglich 13.500 EUR zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 4.500 EUR melden wir hiermit an und bitten um Ausgleich auf eines unserer Konten unter Angabe unseres Aktenzeichens. Wir dürfen uns erlauben, hierfür eine Frist von zwei Wochen zu notieren.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

 

Anmerkung:

Nach einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschäden werden die Ansprüche des Fahrers in einem Haftpflichtprozess wegen einer Teilschuld nur anteilig zugesprochen. Wegen des restlichen Sachschadens wendet man sich an seinen Kaskoversicherer. Was den verbleibenden Personenschaden anbelangt, so kann man sich nun – was noch immer wenige wissen – an seinen Fahrerschutzversicherer wenden. Nach Ziff. A.5.4.1. GDV-Muster-AKB ersetzt der Versicherer den unfallbedingten Personenschaden. Dieser wird in den Versicherungsbedingungen konkretisiert, als z.B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente und Schmerzensgeld. Der Versicherer will damit den Lenker eines Kfz so stellen, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Wird also der Personenschaden wegen einer Teilschuld im Haftpflichtprozess gekürzt, erhält der Lenker des versicherten Kfz den nicht zugesprochenen Anteil seines Personenschadens vom Fahrerschutzversicherer ersetzt. Mit der Mandatsaufnahme und der Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer muss also gleichzeitig der Personenschaden, und sei er noch so klein, parallel dem Fahrerschutzversicherer angezeigt werden. Sollte ein Mandant über einen solchen Versicherungsschutz nicht verfügen, muss ermittelt werden, aus welchen Gründen ein solch obligatorischer Versicherungsschutz beim Abschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht miteingeschlossen wurde. Lässt sich diese Frage nicht klären, besteht ein Haftpflichtanspruch in Form der sog. Quasideckung gegenüber dem Versicherungsmakler aus § 63 VVG oder gegenüber dem Versicherer aus § 6 Abs. 5 VVG, wenn der Vertrag über einen Versicherungsvertreter oder direkt beim Versicherer abgeschlossen wurde.

Werden bei der Beratung der Mandantschaft diese Möglichkeiten übersehen, stellt das einen anwaltlichen Kunstfehler dar. Anzumerken ist, dass die Fahrerschutzversicherung natürlich bei jedem unfallbedingten Personenschaden einschlägig ist, also insbesondere dann, wenn niemand sonst als Anspruchsgegner zur Verfügung steht. Die Erfahrung zeigt nur, dass diese Möglichkeit geraden in den Fällen aus dem anwaltlichen Blickfeld gerät, in denen ein längere Rechtstreit über die Verantwortlichkeit des Unfallgegners geführt wird, an dessen Ende eine Teilschuld erst festgestellt wird. Versicherungsschutz genießt im Übrigen jeder berechtigte Lenker des versicherten Fahrzeugs, also nicht nur der Versicherungsnehmer.

Autor: Cornelia Süß

RAin Cornelia Süß, FAin für Verkehrsrecht und für Sozialrecht, Dresden

zfs 11/2023, S. 603

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