Die Entscheidung ist – für diesen spezifischen Einzelfall – zutreffend, nicht aber generalisierbar. Zum einen wird nicht klargestellt, ob der Betroffene Einsicht in die elektronische Akte gefordert hat oder in die papierne Akte. Wäre ersteres der Fall, dürfte überhaupt keine Gebühr anfallen. Zum anderen differenziert das AG hier nicht nach der Notwendigkeit der Einsicht in den Beschilderungsplan. Denn diese ist per se nicht erforderlich (vgl. zuletzt OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.7.2022 – 1 OWi 2 SsBs 84/21, BeckRS 2022, 21883), da sich die wesentliche Beschilderung aus dem Messprotokoll oder der Anzeigenaufnahme ergeben muss und seitens der Straßenbehörden aufgestellte Verkehrszeichen stets zu beachten sind. Nur für den Fall des § 45 Abs. 6 StVO, also wenn eine Baustellenfirma durch eine konkrete verkehrsbehördliche Anordnung ermächtigt wurde, Verkehrszeichen aufzustellen, kann sich bei Abweichungen von der Anordnung eine Nichtigkeit des Verkehrszeichens ergeben. Dann ist sowohl für das Gericht als auch für den Betroffenen eine Einsicht geboten (Krenberger, jurisPR-VerkR 12/2022, Anm.6). Nachdem es sich hier um Baustellenbeschilderung handelt, wäre die Akte damit tatsächlich potenziell unvollständig und der Verweis auf eine Einsichtnahme vor Ort zudem unzulässig.

RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 11/2023, S. 652 - 653

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