1. Der Anspruch nach § 843 Abs. 1 BGB ist in der Regel auf die Rentenzahlung ausgerichtet und verlangt für die Möglichkeit, eine Kapitalabfindung zu fordern, einen wichtigen Grund. Zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse kommt in besonders gelagerten Fällen ferner ein durchzuführender Schadensausgleich in Betracht, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Behinderten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Insoweit kommt auch ein Anspruch auf Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs in Betracht, wenn es erforderlich und geeignet ist, unfallbedingt entstandene vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten zu befriedigen (Anschluss BGH, Urt. v. 20.1.2004 – VI ZR 46/03). (Rn 11)

2. Grundsätzlich muss es sich bei den vermehrten Bedürfnisse des Unfallgeschädigte um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind, die zudem nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen und die im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen. (Rn 12)

3. Ein Anspruch auf Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs wegen unfallbedingt entstandener vermehrter Bedürfnisse kommt nicht in Betracht, wenn bei der Entscheidung für die Beschaffung des Pkws das für die Familie allgemein bestehende Bedürfnis nach Mobilität überwiegt, dessen Befriedigung zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört und die zu erstatten nicht Pflicht des Schädigers ist. (Rn 14)

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 27.4.2023 – 12 U 153/22

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