Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.07.2022 verkündete Teil- und Schlussurteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 331/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen) ihrer Rechtsanwälte ... & Kollegen Rechtsanwälte in Höhe von 524,79 EUR freizustellen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom XX.03.2016 in ... in Anspruch. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs PKW 1 stehenden Kosten.

Das Landgericht hat die Beklagte nach inzwischen rechtskräftigem Grund- und Teilurteil mit Teil- und Schlussurteil zur Zahlung von weiteren 18.990 EUR nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 888,93 EUR verurteilt und zur Begründung ausgeführt, wie der Zeuge bestätigt habe, habe sich nach einer ersten akuten Krankheitsphase schnell herausgestellt, dass der kleine PKW 2 infolge der unfallbedingten Versteifung der Wirbelsäule sowie der Einschränkungen am Knie nicht mehr benutzt werden könne. Die Nutzung eines Fahrzeuges seines Bruders, ein PKW 3 ...-Klasse, sei jedoch möglich gewesen, sodass man sich für den Erwerb des PKW 1 entschieden habe. Eine Kostenerstattung von dritter Seite habe es nicht gegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19.07.2022 zugestellte Urteil mit einem am 16.08.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 19.10.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.10.2022 begründet. Sie führt aus, mit den zeugenschaftlichen Angaben des Ehemannes der Klägerin sei der Nachweis einer unfallbedingt notwendigen Anschaffung des Pkw 1 nicht zu führen. Vielmehr habe es eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedurft, das von der Klägerin noch nicht einmal angeboten worden sei. Zudem habe sie gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Pkw 1 um das kostengünstigste gleichwertige Fahrzeug handele. Das Landgericht setze sich auch nicht mit der Frage der Aktivlegitimation auseinander. Auch insoweit helfe die Zeugenaussage nicht, da der Anspruchsübergang automatisch erfolge, unabhängig davon, ob die Pflegeversicherung leiste. Ohne gutachterliche Unterstützung lege das Landgericht einen Ankaufspreis von lediglich 4.500 EUR zugrunde, ohne sich zum tatsächlichen Fahrzeugwert zu äußern. Schließlich seien die Rechtsanwaltskosten zu hoch. Dies betreffe zunächst den Ansatz der Kosten für den Pkw 1 aber auch die Höhe der Geschäftsgebühr, die allenfalls mit 1,5 anzusetzen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Potsdam vom 08.07.2022 zum Geschäftszeichen 4 O 331/19 abzuändern und die Klage insoweit insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die medizinischen Fragen seien durch das Sachverständigengutachten bereits geklärt. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichtes sei durch den Senat nicht überprüfbar, der Schaden hinreichend belegt und durch das Landgericht am Beweismaßstab des § 287 ZPO zutreffend bemessen. Es handele sich hier um einen typischen Fall eines vermehrten Bedürfnisses. Der vorhandene Pkw sei schlicht zu klein und zu eng gewesen, wie sich aus der Zeugenaussage ergebe. Mit ihren Einwendungen gegen den Zeugen sei die Beklagte präkludiert. Sie und ihr Ehemann hätten seinerzeit nach diversen passenden Fahrzeugen gesucht.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs begründet und die Entscheidung des Landgerichts insoweit abzuändern. Die weitergehende Berufung bzgl. der Rechtsverfolgungskosten ist - soweit sie im Zusammenhang mit den bereits rechtskräftig zugesprochenen bzw. erstatteten Schadenspositionen stehen - unbegründet.

1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nach dem rechtskräftigen Grund- und Teilurteil des Landgerichts fest. Soweit im Berufungsverfahren noch ein Anspruch auf Zahlung von 18.990 EUR für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVersG im Streit steht, besteht dieser nicht.

Nach § 843 Abs. 1 BGB sind vermehrte Bedürfnisse eines Unfallgeschädigten, die au...

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