Der BGH hat mit Urt. v. 26.10.2022 (XII ZR 89/21) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über eine Autobatterie, die dem Vermieter eine Fernabschaltung der Batterie ermöglicht, unzulässig ist. Die Klausel stelle eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Beklagte missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versuche, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Durch die Sperrmöglichkeit werde die Last, sich die weitere Nutzung zu sichern, auf den Mieter abgewälzt. Darin liege jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters als Verbraucher, wenn dieser die Weiterbenutzung seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-Fahrzeugs nur durch eine gerichtliche Geltendmachung der weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie erreichen kann. Zwar liege es im berechtigten Interesse des Vermieters, die weitere Nutzung nach Vertragsablauf zu unterbinden. Auf der anderen Seite stehe das Interesse des Mieters an der Sicherung der weiteren Vertragserfüllung, das jedenfalls dann als berechtigt anzuerkennen sei, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Vertragsparteien streitig ist. Berufe sich etwa der Mieter auf eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln, so läuft er Gefahr, dass der Vermieter ungeachtet dessen die Kündigung erklärt und das Mietobjekt per Fernzugriff sperrt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 151/2022 v. 26.10.2022

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