1. Für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB genügt, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat (Fortführung BGH, Urt. v. 10.2.2022 – VII ZR 365/21). (Rn. 12)

2. Bis Ende 2016 ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis eines Fahrzeugkäufers hinsichtlich des Dieselskandals auszugehen. Über die Betroffenheit von Konzernmarken wie Audi, Skoda und Seat vom sogenannten Dieselskandal wurde von Anfang an berichtet. Über die freigeschaltete Online-Plattform bestand seit Oktober 2015 ohne Weiteres die Möglichkeit, die tatsächliche Betroffenheit eines Fahrzeugs leicht in Erfahrung zu bringen. Daneben bestand die Möglichkeit, sich in direktem Kontakt mit dem Fahrzeughersteller zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Grob fahrlässig handelt ein Fahrzeugkäufer, der die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt hat (Fortführung BGH, Urt. v. 10.2.2022 – VII ZR 679/21). (Rn. 19)

3. In der Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft des Motorherstellers hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem vom Motorhersteller hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheidet ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Motorhersteller regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat (Anschluss an BGH, Urt. v. 10.2.2022 – VII ZR 679/21). (Rn. 34)

BGH, Urt. v. 14.7.2022 – VII ZR 422/21

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