1. Nach Ablauf der Erstbemessungsfrist ist eine auf Feststellung der Pflicht zur Erbringung der Invaliditätsleistung gerichtete Feststellungsklage regelmäßig unzulässig.
2. Der Leistungsausschluss nach Nr. 5.2.6 AUB 2008 hat nicht zur Voraussetzung, dass die psychische Reaktion sich als medizinisch nicht nachvollziehbare Fehlverarbeitung des Unfalls erweist.
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