Das OLG München hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen, die nach meinen Informationen unter dem Aktenzeichen VI a ZB 22/22 auch eingelegt worden ist. Dem VIII. ZS des BGH liegt seit einem knappen Jahr ein vergleichbarer Fall zum selben Thema unter dem Aktenzeichen VIII ZB 53/21 zur Entscheidung vor. Es besteht somit begründete Hoffnung, dass der seit Jahren bestehende Streit zu der vom OLG München entschiedenen Frage bald höchstrichterlich geklärt wird.

Der Entscheidung des OLG München ist zuzustimmen.

Wenn es im Kostenfestsetzungsverfahren um die Kosten für die Einschaltung eines Terminsvertreters geht, muss zwischen zwei verschiedenen Fallgestaltungen unterschieden werden.

Der Mandant beauftragt den Terminsvertreter selbst

Beauftragt der Mandant entweder durch eigene Erklärungen oder vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten den Terminsvertreter im eigenen (also des Mandanten) Namen, so schuldet der Mandant dem Terminsvertreter aus dem damit zustande gekommenen Anwaltsdienstvertrag die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe der Nrn. 3401 ff. VV RVG. Daneben schuldet der Mandant natürlich auch die Vergütung seines Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe des mit diesem geschlossenen Anwaltsdienstvertrags, die sich im Regelfall ebenfalls nach den RVG bestimmt. Durch diese Art der Vertretung, nämlich einerseits durch den Prozessbevollmächtigten und andererseits durch den Terminsvertreter, fallen im Regelfall Mehrkosten an. Diese Mehrkosten sind grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn einmal die Voraussetzung für die Erstattung von Terminsreisekosten für den Prozessbevollmächtigten vorliegen und die durch die Einschaltung des Terminsvertreters entstandenen Mehrkosten die hierdurch ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, nicht über 10 %, übersteigen (BGH AGS 2015, 241 = RVGreport 2015, 267 [Hansens]; BGH RVGreport 2012, 423 [ders.]; BGH RVGreport 2006, 275 [ders.]).

Ein solcher Sachverhalt hat hier im nicht vorgelegen. Der Kläger hatte die beiden Terminsvertreter nicht beauftragt.

Der Prozessbevollmächtigte beauftragt den Terminsvertreter im eigenen Namen

Beauftragt – wie im Fall des OLG München – der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, richtet sich dessen Vergütung dann nach der internen Vereinbarung, die zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter geschlossen wurde. Dabei können die sonst für einen Auftrag des Terminsvertreters durch die Partei anfallenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen unterschritten (BGH AGS 2001, 51 = BRAGOreport 2001, 26 [Hansens]), aber auch überschritten werden. Vielfach sieht die Vereinbarung zwischen den Anwälten ein Pauschalhonorar vor, wie es auch die Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten des Klägers im Fall des OLG München mit dem jeweiligen Terminsvertreter vereinbart hatten. Es kommt in der Praxis aber auch vor, dass für die Tätigkeit des Terminsvertreters im Auftrag des Prozessbevollmächtigten keine Vergütung vereinbart wird, wenn der Terminsvertreter etwa "kollegialiter" tätig wird (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Auflage 2021, § 5 Rn 8).

Vorliegend hatten die beiden von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter aufgrund der internen Pauschalhonorarvereinbarung zwischen den Anwälten einen Vergütungsanspruch i.H.v. 200 EUR bzw. 220 EUR netto.

Mandant hat keine Kosten

In dieser Fallgestaltung schuldet der Mandant dem Vertreter mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses nichts. Denn gesetzliche Gebühren und Auslagen für den Terminsvertreter fallen nur dann an, wenn der Terminsvertreter von dem Mandanten selbst oder in dessen Namen beauftragt worden ist (BGH AGS 2011, 568 = RVGreport 2011, 398 [Hansens] = zfs 2011, 582; OLG Koblenz AGS 2016, 152 und AGS 2018, 156). Dies hat nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung zur Folge, dass dem Mandanten für die Tätigkeit des Terminsvertreters keine Kosten entstanden sind. Folglich können Kosten auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten des Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden. Fiktive, also ersparte, Kosten können nämlich nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten erstattungsfähig sein. Solche Kosten sind der Partei für die Terminswahrnehmung durch einen von ihr nicht beauftragten Terminsvertreter jedoch gerade nicht entstanden (OLG Stuttgart AGS 2017, 540 = RVGreport 2017, 428 [Hansens]; LAG Berlin-Brandenburg AGS 2019, 436 mit Anm. N. Schneider = RVGreport 2019, 261 [Hansens]; LAG Nürnberg AGS 2019, 574 mit Anm. N. Schneider; LG Flensburg RVGreport 2018, 388 [Hansens]; OLG Koblenz AGS 2013, 150 und AGS 2016, 152; OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 – 25 W 242/19 – juris; Hansens RVGreport 2012, 122 f., 131, 248 f; Saenger/Gierl, ZPO, 9. Auflage 2021, § 91 Rn 56; Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Auflage 2018, Nr. 3401 VV RVG Rn 63 ff.).

Terminsvertreterkosten in Höhe ersparter Terminsreisekosten erstattungsfähig

Demgeg...

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