Der Kl. begehrt Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Diebstahls seines Pkw Audi A6 Quattro.

Zwischen den Parteien besteht für das in Rede stehende Auto eine Pkw-Haftpflichtversicherung unter Einschluss einer Kaskoversicherung. Der Kl. hat das Fahrzeug von dem Zeugen S … im Mai 2017 erworben. Im Kaufvertrag wird der abgelesene Kilometerstand mit 10.200, die Erstzulassung am 27.10.2014 und der Kaufpreis mit 45.500,00 EUR angegeben. Der Kl. hat am Nachmittag des 3.12.2017 Strafanzeige wegen des Diebstahles seines Fahrzeuges bei der Polizei erstattet. Im April 2018 wurde das Fahrzeug in vollständig demontierten Zustand bei K … in Polen wieder aufgefunden. Die Bekl. lehnte mit Schreiben vom 9.5.2018 ihre Eintrittspflicht ab.

Der Kl. hat behauptet, er habe am späten Abend des 2.12.2017 das Fahrzeug gemeinsam mit dem Zeugen B … im … weg in L … abgestellt. Den Zeugen B … habe er mitgenommen, weil dessen Fahrrad beschädigt gewesen sei. Am 3.12.2017 habe ihn ein in Halle wohnender Bekannter – Herr K … – angerufen und ihm mitgeteilt, dass er dessen auffälliges Fahrzeug nicht in unmittelbarer Nähe vor dessen Wohnhaus – … x in L … – vorgefunden habe. Dies habe der Kl. zum Anlass genommen, nach seinem Fahrzeug zu sehen, das er an dem Abstellort im … weg nicht mehr vorgefunden habe.

Die Bekl. hat die Entwendung bestritten und fehlerhafte Angaben des Kl. zur Kilometerleistung des Fahrzeuges gerügt. Im Übrigen meint die Bekl., dass Bedenken am Hergang des Kaufvertragsabschlusses bestehen, da der Kl. nicht nachvollziehbar darlegen könne, woher er als Bühnentechniker im Theater L … das Geld für die Anschaffung des Fahrzeuges gehabt habe.

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