Der EuGH hat mit Urt. v. 6.10.2021 (C-613/20) auf Vorlage des Landesgerichts Salzburg entschieden, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarität mit einem Streik eingeleitet wurden, der gegen die Muttergesellschaft geführt wird, zu deren Tochtergesellschaften dieses Unternehmen gehört, an denen sich eine für die Durchführung eines Fluges unerlässliche Beschäftigtengruppe dieser Tochtergesellschaft beteiligt und die über die ursprünglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angekündigte Dauer hinaus fortgeführt werden, obwohl inzwischen eine Einigung mit der Muttergesellschaft erzielt wurde, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fallen. Im Ausgangsfall fordert der Kläger von der Fluggesellschaft Eurowings eine Ausgleichszahlung von 250 EUR wegen der Annulierung eines Flugs von Berlin-Tegel nach Salzburg. Der Flug war wegen eines Streiks des Kabinenpersonals gestrichen worden. Das Bezirksgericht Salzburg hatte die Klage zunächst abgewiesen, weil es sich bei dem Streik der Tochtergesellschaft trotz der Einigung der Muttergesellschaft mit der Gewerkschaft um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt habe. In der Berufungsinstanz hatte das Landesgericht Salzburg die strittige Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt.

Quelle: www.curia.europa.eu

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 11/2021, S. 602

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