Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei der Konkretisierung und weiteren Ausgestaltung der Regelungen zum autonomen Fahren zu prüfen, inwieweit im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs Sanktionen, insbesondere Ordnungswidrigkeiten, für die Zuwiderhandlung gegen die durch das Gesetzesvorhaben neu begründeten Pflichten einzuführen sind. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass aus präventiven Gründen jedenfalls für diejenigen Pflichtverletzungen des Herstellers, des Halters und der Technischen Aufsicht, die nicht unerhebliche Gefahren für Menschen oder bedeutende Sachwerte hervorrufen, Sanktionsregelungen in Gestalt von Gefährdungstatbeständen geschaffen werden sollten. Der Bundesrat begründet dies damit:

Zitat

"Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit automatischer Fahrfunktion im Straßenverkehr begründet der Gesetzentwurf eine Vielzahl neuer Pflichten für Hersteller und Halter sowie für Personen, die die neu vorgesehene Funktion der Technischen Aufsicht wahrnehmen. Diese Pflichten sind in § 1f StVG zusammengefasst und werden durch die Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 StVG konkretisiert werden."

Zur Sicherung ihrer effektiven Einhaltung und im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs sollten jedenfalls bedeutsame Pflichten auch durch Sanktionsregelungen abgesichert werden. Als bedeutsam sind diejenigen Pflichten anzusehen, deren Zuwiderhandlung eine nicht unerhebliche Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum von Verkehrsteilnehmern bewirkt.“

Dazu stellt die Bundesregierung fest[19] :

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag im Grundsatz zu. Die Ergänzung bestimmter Ordnungswidrigkeits-Tatbestände ist nach derzeitigem Stand in der parallel in Erarbeitung befindlichen Rechtsverordnung vorgesehen.

Auch sollte geprüft werden, ob §§ 315c, 316 StGB angepasst werden müssen.[20]

Dazu wird ausgeführt, dass die Bundesregierung dem Vorschlag zustimmt und prüfen wird, ob gegebenenfalls Änderungen strafrechtlicher Vorschriften vorzunehmen sind.[21]

[18] BT-Drucks. 19/28178, 18.
[19] BT-Drucks. 19/28178, 27.
[20] BT-Drucks. 19/28178, 19.
[21] BT-Drucks. 19/28178, 27.

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