Die Haftung des Halters nach § 7 StVG bleibt auch beim Betrieb autonomer Kraftfahrzeuge bestehen. Von dieser Regelung werden in § 8 StVG Ausnahmen gemacht, so für Kraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 20 km/h. Bei autonom fahrenden Fahrzeugen wurde in § 8 StVG mit der Gesetzesänderung festgehalten, dass die Vorschriften des § 7 StVG nicht gelten, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Abs. 1 und 2 StVG, das sich im autonomen Betrieb befindet. Hierzu wurde auch § 19 StVG, "Anhängerhaftung", angepasst.

Die Höchstbeträge im Rahmen der Schadensregulierung nach § 12 StVG wurden bei Personenschäden auf 10 Millionen EUR und bei Sachschäden auf 2 Millionen EUR festgelegt, wenn ein autonomes Fahrzeug den Schaden verursacht.

In § 24 StVG werden bei den Bußgeldvorschriften auch die Verordnungen genannt, die aufgrund des § 1j Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6 StVG erlassen werden.

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