II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung der Klägerin greifen nicht durch. Sie geben keinen Anlass, innerhalb der dem Berufungsgericht durch § 529 ZPO gesetzten Grenzen von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen oder auch nur eine ergänzende Beweisaufnahme einzuholen.

Wenn – wie hier unstreitig – der Verkehrsunfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt, hängt die Haftungsverteilung im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der somit erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (st. Rechtsprechung – statt vieler: BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.10.2010 – 4 U 110/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.7.2018 – 1 U 117/17 – wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen nach juris). Die unstreitig oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich auf den Unfall auch kausal ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, der sich auf einen einzubeziehenden Gesichtspunkt beruft (BGH, NZV 1996, 231; König in Hentschel/König/Dauer, StVR 44. Aufl. 2017, § 17 StVG Rn 31 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist im Rahmen der Abwägung zu Lasten der Klägerin zunächst ein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Unstreitig war der Beklagte zu 1) vorfahrtsberechtigt.

Dass die Missachtung des Vorfahrtsrechts durch die Klägerin unfallursächlich war, steht zunächst nach Anscheinsgrundsätzen fest. Ein Beweis des ersten Anscheins ist immer dann anzunehmen, wenn sich in einem Unfallgeschehen ein hinreichend typisierter Geschehensablauf realisiert hat, der einen Rückschluss auf ein unfallursächliches Fehlverhalten einer Partei regelmäßig zulässt (statt vieler: OLG Zweibrücken, Urt. v. 4.11.2020 – 1 U 78/19). Beim Abbiegevorgang des nicht Vorfahrtsberechtigten gilt die Vorfahrtsberechtigung des anderen Teiles solange, bis der Einfahrende sich vollständig auf der vorfahrtsberechtigten Straße eingeordnet und eine den dort fahrenden Fahrzeugen entsprechende Geschwindigkeit erreicht hat (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 8 StVO Rn 55; MüKo-Bender, Kommentar zur StVR, § 8 StVO Rn 13, OLG Zweibrücken, a.a.O. m.w.N.).

Die Klägerin hat keinerlei Umstände beweisen können, die geeignet sein könnten, diesen Anschein zu erschüttern. Die von ihr behauptete überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) hat der Sachverständige gerade nicht bestätigen können, vielmehr zu ihren Gunsten eine maximale Ausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h vor der Kreuzung ausgerechnet. Dass er diese tatsächlich erreicht hätte, ist damit ebenso wenig bewiesen wie der Umstand, dass diese Geschwindigkeit eine Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt hätte. Der Sachverständige hat auch nicht die Behauptung der Klägerin bestätigen können, dass das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug für sie während des Abbiegevorgangs nicht sichtbar gewesen sei (Seiten 14 unten/15 des Gutachtens vom 27.4.2020). Ohne dass die Klägerin dem etwas Substanzielles entgegengesetzt hätte, hat der Sachverständige ausgeführt, dass es letztlich nur so gewesen sein kann, dass die Klägerin sich nach rechts zum Zeugen H … orientiert hat anstatt abschließend nach links zu schauen, weil sie dann den Pkw des Beklagten zu 1) gesehen hätte. Sie hat auch den Ausführungen des Sachverständigen nichts Inhaltliches entgegengesetzt, denen zufolge dieser bei einer Vergrößerung der polizeilich gefertigten Lichtbilder Bremsspuren des klägerischen Fahrzeuges entdeckt hatte. Hieraus ist zu schließen, dass der Beklagte zu 1) versucht hat, den Unfall zu vermeiden und der Klägerin auszuweichen – was den Aussagen des Sachverständigen zufolge limitiert war durch die Gefahr auf die Gegenfahrbahn zu geraten. Selbst wenn entgegen diesen Ausführungen des Sachverständigen der Zeuge H … entsprechend dem Vortrag und Beweisangebot d...

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