Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 3 O 69/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.07.2017 - 3 O 69/17 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Berufung hat insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Klärung offener grundsätzlicher Rechtsfragen, zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder aus sonstigen Gründen geboten.

Zu Recht hat das Landgericht der auf Ersatz von 75% des der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX gegen 14:45 Uhr auf der X-X-Straße in X erwachsenen Schadens gerichteten Klage dem Grunde nach voll, lediglich in der Höhe gekürzt stattgegeben und die Beklagten demgemäß zur Zahlung von 6.161,42 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 EUR verurteilt, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Die dagegen von der Berufung angeführten Bedenken rechtfertigen keine abweichende Bewertung und Entscheidung des Falles. Der erkennende Senat nimmt vorab auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die Berufungsbegründung gibt (nur) Anlass zu folgenden zusätzlichen Hinweisen:

1. Das Fahrzeug der Klägerin wurde "beim Betrieb" des vom Beklagten zu 2 gesteuerten, seinerzeit bei der Beklagten zu 1 krafthaftpflichtversicherten Müll-Lkw beschädigt, sodass die Beklagten der Kläger grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1, 116 VVG gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz haften.

2. Zu Recht und von der Berufung unangegriffen hat das Landgericht darauf erkannt, dass keiner der Parteien der Nachweis gelungen sei, der Unfall stelle für sich ein "unabwendbares Ereignis" i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG dar.

3. Konsequenterweise hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die jeweiligen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG gegeneinander abgewogen, wobei - entsprechend gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der erkennende Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen folgt - jeweils ausschließlich unstreitige oder nachgewiesene Beiträge, welche sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben, Berücksichtigung finden können (st.Rspr.; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 - VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.10.2010 - 4 U 110/10, juris) und der Beweis dem obliegt, welcher sich auf einen einzustellenden Gesichtspunkt beruft, d.h. hier die jeweils andere Partei (vgl. BGH NZV 1996, 231; Hentschel/König/Dauer-König, StVR, 44. Aufl. 2017, § 17 StVG, Rn. 31).

a) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung insoweit zunächst gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach zur Überzeugung desselben gemäß § 286 ZPO die Klägerin nicht vor der Kollision über den Bordstein gefahren sei (vgl. II 27 f.); die Feststellung des Sachverständigen, wonach der Klägerin eine kontaktfreie Vorbeifahrt am Beklagten-Lkw möglich gewesen sei, trüge diese Überzeugung noch nicht; es sei vielmehr weder lebensfremd noch unmöglich, dass die Klägerin gleichwohl zum Überholen auf den Bordstein ausgewichen sei. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entsprechenden Feststellungen des Landgerichts begründeten zeigt die Berufung nicht auf und sind auch sonst nicht feststellbar.

Dieser Berufungsangriff übersieht bereits, dass das Landgericht seine Überzeugung neben den Feststellungen des Sachverständigen, gegen die auch die Berufung nichts vorbringt, ausdrücklich auch - wie zulässig - auf die Angaben der Klägerin im Rahmen deren informatorischer Anhörung erster Instanz (vgl. I 105 f.) gestützt hat (vgl. LGU 5 f.).

Darüber hinaus verkennt die Berufung, dass die Beklagten - nach o.g. Beweislastgrundsätzen - für das von ihnen behauptete, aber bestrittene Überfahren des Bordsteins durch die Klägerin beweisbelastet sind. Diesen Beweis haben sie indessen nicht zu erbringen vermocht.

Der Einlassung des informatorisch ebenfalls angehörten Beklagten zu 2 lässt sich dafür nichts entnehmen. Die Klägerin selbst hat solches indes nicht bestätigt und der Sachverständige hat ein Passieren ohne Bordsteinüberfahrung jedenfalls nicht ausschließen können.

Aus dem Lichtbild in der Mitte von Seite 2 der Fotozusammenstellung des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. I 149) ergibt sich auch - entgegen der Ansicht der Berufung - nichts Abweichendes: Selbst wenn man daraus - wie infolge Schrägstands des Klägerfahrzeugs, hinteren Überhangs der Karosserie und dadurch bedingter Nichterkennbarkeit des linken Hinterrads jedoch nicht - zu Gunsten der Beklagten entnehmen können sollte, dass das klägerische Fahrzeug tatsächlich - zumindest geringfügig, nach Schätzung des erkennenden Spezialsenats für Verkehrsunfallsachen keinesfalls über die ca. 15 cm breite Oberseite des Randsteins hinaus - auf dem relativ fl...

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