Einige Aspekte der Entscheidung überzeugen mich, bei anderen habe ich Bedenken und hätte mir eine breitere Argumentation und nicht nur eine punktuelle Verweisung gewünscht.

Richtig und ausführlich wird ausgeführt, dass der Betroffene vorgerichtlich vollständige Akteneinsicht in für ihn relevante Daten und Unterlagen zu erhalten hat und zwar durch Übersendung an den Verteidiger, nicht durch Einsicht in der Behörde. Zudem wird zutreffend konstatiert, dass sich der Betroffene mit allen ihm zur Verfügung stehenden Anträgen und Rechtsbehelfen um Zugang zu den Daten und Unterlagen bemühen muss.

Nicht überzeugt bin ich von dem generellen Zugang zur gesamten Messreihe, wenn nicht zwischen den Messverfahren differenziert wird. Die Rechtsprechung des BVerfG entbindet den Betroffenen nicht vom Vortrag der Relevanz der begehrten Daten und Unterlagen. Hierzu hat sich die PTB öffentlich geäußert, sodass diese technischen Details als offenkundige Tatsache im Raum stehen und zu verwerten sind. Dass in den vielbeachteten und richtigen Aufsätzen von Cierniak (und Niehaus) aus rechtlichen Gründen die umfassende Akteneinsicht dargelegt und begründet wird, kann dem OLG Stuttgart aber nicht ersparen, auf die verneinte tatsächliche Relevanz der gesamten Messreihe gerade bei dem hier verwendeten Messgerät einzugehen – außer es würde ein rechtlicher Anspruch behauptet, der unabhängig von der tatsächlichen Relevanz wäre. Da das OLG sich dieser Diskrepanz nicht widmet und die offenkundigen Widersprüche in der Entscheidung des zitierten OLG Jena nicht aufgreift (vgl. nur NZV 2021, 331 sowie AG Landstuhl BeckRS 2021, 8655), überzeugt mich die Entscheidung im Hinblick auf die gesamte Messreihe nicht und ich harre weiterhin der Klärung durch den BGH im zitierten Vorlageverfahren (zfs 2021, 349).

RAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 11/2021, S. 647 - 649

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