Gerade die Anwendung des § 105 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII muss zum Haftungsausschluss führen.
Entfällt das Privileg (Entsperrung), weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wurde, besteht kein Leistungsanspruch gegen den UVT. Hier ist der nicht-versicherte Unternehmer allein auf seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen seinen Schädiger angewiesen.
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