Der BGH[7] postuliert zu Recht in seiner jüngeren Rechtsprechung,[8] dass sozialversicherungsrechtliche Vorfragen – gerade auch mit Blick auf die jeweils erforderlichen speziellen Kenntnisse – nicht von der Zivilgerichtsbarkeit, sondern allein und vorrangig im sozialgerichtlichen Verfahren (siehe § 118 SGB X) zu entscheiden sind.
Zivilverfahren sind daher bis zur Klärung einer sozialrechtlichen Vorfrage zwingend auszusetzen (§ 148 ZPO).
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