Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruchsübergang des Sozialversicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Rentenversicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf etwa unfallbedingt (bisher) nicht geleistete Rentenversicherungsbeiträge geht nach § 119 SGB X vollständig auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder über, dem Geschädigten verbleibt nicht etwa eine Art Einzugsermächtigung; er kann weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers klagen.

2. Verbleibt eine Rentenminderung, weil der Rentenversicherungsträger - aus welchen Gründen auch immer - den Beitragsanspruch nicht oder nicht in der gerechtfertigten Höhe durchsetzt, steht dem Verletzten nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu, der im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden muss.

 

Normenkette

SGB X §§ 116, 119, 120 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 09.03.2017; Aktenzeichen 12 O 339/16)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.03.2017, Az. 12 O 339/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Senat beabsichtigt weiter, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 67.685,00 EUR festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.08.2017.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte weitergehenden Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger bezieht seit 1.7.2015 eine Altersrente in Höhe von monatlich 890,00 EUR netto. Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm den Rentenminderungsschaden ersetzen, der dadurch entstanden sei, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund falscher Angaben der Beklagten die Pflichtbeiträge bei der Beklagten nicht regressiert habe. Der Kläger sei auch aktivlegitimert, weil zum Unfallzeitpunkt keine Rentenversicherungspflicht des Klägers bestanden hätte.

Ferner begehrt der Kläger ein weitergehendes Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR aufgrund der Erneuerung des künstlichen Gebisses, das er unfallbedingt erhalten hat, sowie ein Abwesenheitsgeld von 385,00 EUR für die Zahnarztsitzung.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des in der Berufung noch anhängigen Teils mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger für die Geltendmachung eines Rentenminderungsschadens wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 119 SGB X die Aktivlegitimation fehle. Schmerzensgeld hat es lediglich in Höhe von 1.500,00 EUR für angemessen erachtet und zugesprochen. Abwesenheitsgeld könne dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage nicht erstattet werden. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, soweit er unterlegen ist.

Er beantragt,

1. unter Abänderung des am 9.3.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 12 O 339/16, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere 14.400,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.9.2016,

2. unter Abänderung des am 9.3.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 12 U 339/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1.7.2016 eine monatliche vorauszahlbare Rente von 1.200,00 EUR zu bezahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem ersten eines jeden Monats bis zum Ableben des Klägers,

3. die Beklagte zu verurteilen, weitere 2.885,50 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.4.2014 zu bezahlen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels vertritt der Kläger die Rechtsansicht, dass er hinsichtlich des Rentenminderungsschadens aktivlegitimiert sei. Die Beklagte hätte vorsätzlich und rechtswidrig Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung verweigert. Eine Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund vor dem Sozialgericht auf Zahlung einer höhere Rente oder Regressierung der Beiträge bei der Beklagten sei genausowenig erfolgversprechend wie eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen die Deutsche Rentenversicherung gem. § 839 BGB vor dem Zivilgericht. Der Kläger sei nicht versicherungspflichtig gewesen, weil er ab Oktober 1998 in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre. Daher sei die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht verpflichtet gewesen, die Beitragszahlungen bei der Beklagten zu regressieren. Zudem habe die Beklagte ihre Haftung für den Körperschaden des Klägers bestritten. Es sei dem Kläger daher nicht zuzumuten, gegen die Deutsche Rentenversicherung zu prozessieren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 03.05.2017 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg erweist sich nach Überprüfung durch den Senat anhand des Berufungsvorbringens im Ergebnis wie in der Begründung als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, w...

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