Der u.a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat verhandelt am 14.12.2020 über den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB gegen die Volkswagen AG wegen des sog. Abgasskandals (VI ZR 739/20). Das OLG Stuttgart hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger schon im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt habe. Am selben Tag verhandelt der BGH ferner über Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers wegen eines sog. "Thermofensters" der Daimler AG (VI ZR 314/20). Das OLG Koblenz hatte die auf § 826 BGB gestützte Klage abgewiesen, weil die Verwendung des Thermofensters unabhängig von seiner rechtlichen Zulässigkeit nicht als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung einzustufen sei.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 129 v. 7.10.2020 und Pressemitteilung des BGH Nr. 129/2020 v. 12.10.2020

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 11/2020, S. 602

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