Die Kl. macht Ansprüche aus einer bei der Bekl. bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Die Kl. ist gelernte medizinische Fachangestellte. Nach Abschluss ihrer Ausbildung im Jahr 2002 war sie zunächst bis Dezember 2009 in diesem Beruf in Vollzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in verschiedenen Arztpraxen tätig. Im Januar 2010 bekam die Kl. eine Tochter und war bis Juni 2011 in Elternzeit. Von Juni 2011 bis September 2015 war die Klägerin in Teilzeit als Arzthelferin tätig bei einer Wochenarbeitszeit von 23 Stunden, wobei die Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit nach Einschulung der Tochter beabsichtigt war.

Im Oktober 2015 kam es bei einem chirurgischen Eingriff zu einer Verletzung des Rückenmarks und in dessen Folge zu einem Subdural-Hämatom bei der Kl. Auf Grund der hiermit einhergehenden Beschwerden, deren Umfang zwischen den Parteien unstreitig ist und hinsichtlich derer im Übrigen auf die Klageschrift verwiesen wird, beantragte sie im Januar 2016 für den Zeitraum ab Oktober 2015 Leistungen von der Bekl. aus der genannten Versicherung. In ihrem Antrag gab sie eine Arbeitszeit von 4 x 5,75 Stunden, mithin 23 Stunden pro Woche, an.

Die Bekl. erkannte ihre Leistungspflicht zunächst an.

Ab April 2016 begann die Kl. eine Wiedereingliederung in ihrem Beruf als medizinische Fachangestellte. Sie arbeitet derzeit maximal 19 Stunden pro Woche, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ihr aufgrund der vorangegangenen Erkrankung eine höhere Arbeitszeit nicht möglich ist.

Im Februar leitete die Bekl. ein Nachprüfungsverfahren ein und kündigte an, dass sie aufgrund der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Kl. ihre Leistungen zum 1.6.2017 einstellen werde und die Freistellung von den Versicherungsbeiträgen zum gleichen Zeitpunkt auslaufe.

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