Hat eine Versicherungsnehmerin ihre Arbeitszeit vor Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund von Elternzeit reduziert, bleibt Maßstab für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit die vor Antritt der Elternzeit ausgeübte Vollzeittätigkeit.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Offenburg, Urt. v. 27.11.2019 – 2 O 443/18

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