Aufgabe des Haftpflichtversicherers ist es, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu bieten, wenn dieser von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, (vgl. Ziff. 1.1. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – AHB). Obwohl ein Anspruch aus der GoA ein Aufwendungsersatzanspruch und kein Schadenersatzanspruch ist, fallen unter den Begriff des Schadenersatzanspruchs i.S.v. Ziff. 1.1. AHB auch Aufwendungsersatzansprüche aus der GoA gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, sofern die Ansprüche des Geschäftsherrn Schadenersatzcharakter haben[1] bzw. wenn Aufwendungen einem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind.[2]

Bei bestehendem Versicherungsschutz umfasst die Leistung des Versicherers neben der Befriedigung begründeter Ansprüche auch die Abwehr unbegründeter Forderungen (Rechtsschutzfunktion der Versicherung), vgl. § 100 VVG/Ziff. 1.5 AHB. Dem Haftpflichtversicherer steht es dabei, je nach rechtlicher Würdigung des Geschehens, frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Anspruchsabwehr vornehmen will.[3]

[1] Späte/Schimikowski/AHB, § 1 Rn 287; vgl. BGH r+s, 2012, S. 584.
[2] Späte/Schimikowski/AHB, § 1 Rn 289.

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