§ 904 S. 2 BGB gewährt dem Vermieter keinen direkten Anspruch gegen den Mieter. Einwirkungsrecht und Schadensersatzpflicht fallen i.d.R. in ein- und derselben Person zusammen. Ersatzpflichtig nach § 904 S. 2 BGB ist deshalb, nicht der Begünstigte, sondern der Einwirkende, also hier die eingreifende Feuerwehr. Auch ein Entschädigungsanspruch nach den Feuerwehrgesetzen richtet sich nicht gegen den Begünstigten, sondern gegen den Träger der Feuerwehr.[66]

[66] BayObLGZ 2002, S. 35.

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