Das AG verwarf den Einspruch, da im Termin weder die Betr. noch deren Verteidiger anwesend waren. Zuvor hatte der Verteidiger einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt, da die Betr. ihre Famulatur, die sie auf Sylt absolvierte, nicht habe unterbrechen können und keinen Urlaub nehmen dürfe. Das Gericht hatte der Betr. mitgeteilt, dass eine Verlegung nicht in Betracht komme, da die Begründung nicht ausreichend sei. Sodann reichte die Betr. eine weitere Bestätigung des Ausbilders ein, die das Gericht aber ebenfalls für nicht genügend ansah, was der Betr. mitgeteilt wurde. Sodann legte die Betr. gegen die Nichtverlegung des Termins "Rechtsmittel" ein und beantragte nochmals, den Termin zu verlegen; dieses "Rechtsmittel" und der erneute Verlegungsantrag wurden durch Beschluss des AG abgelehnt. Ein Schriftsatz des Verteidigers, der die "Famulaturrichtlinien" beinhaltete und in dem erneut um Verlegung des Termins gebeten wurde, wurde dem Richter erst nach dem Hauptverhandlungstermin vorgelegt.

Das Urteil wurde am 15.9.2017 zugestellt. Die Betr. legte am 21.9.2017 Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein. Diese Rechtsbeschwerde verwarf das AG am 18.10.2017 als unzulässig, da es eine frist- und formgerechte Begründung vermisste. Am 20.10.2017 gingen Antrag und Begründung des Rechtsmittels mittels Verteidigerschriftsatzes ein. Die Betr. stellt den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO und begehrt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Das OLG Stuttgart hat den Beschluss des AG nach § 346 Abs. 1 StPO aufgehoben und auf die Rechtsbeschwerde hin das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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