Der Kl. beauftragte die Bekl. mit den Planungsleistungen für den Neubau eines Gebäudes. Für Schadensersatzansprüche des Kl. wegen etwaiger Vertragsverletzungen war eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vereinbart, die ab der Übergabe (1.6.1976) laufen sollte. Nachdem im Februar 1977 Durchfeuchtungen des Mauerwerks des inzwischen errichteten Gebäudes auftraten, erwirkte der Kl. u.a. ein Feststellungsurteil, wonach die Bekl. als Gesamtschuldner dem Kl. jeden weiteren auf der mangelhaften Planung und Ausführung des Mauerwerks beruhenden Schaden zu ersetzen haben. Dem Feststellungsurteil lag die Begründung zugrunde, dass den Bekl. Planungsfehler in Bezug auf die nicht schlagregensichere Außenwände vorzuwerfen sind. Noch im Jahre des Feststellungsurteil (1982) ließ der Kl. das Mauerwerk sanieren.

Nunmehr plant der Kl. eine erneute Sanierung in der Form einer Hydrophobierung, die nach den Feststellungen des Gutachters in einem selbstständigen Beweisverfahren aus dem Jahre 2011 alle zehn bis 15 Jahre zu wiederholen ist. Der Kl. hat neben dem von ihm bezifferten Schaden der Sanierung weiterhin die Feststellung begehrt, dass die Bekl. zum Ersatz des weiteren durch die mangelhafte Planung verursachten Schadens verpflichtet sind. Das LG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Das BG hat des landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Bekl. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl. allen weiteren aus der anstehenden und allen weiteren Hydrophobierungen einschließlich vorbereitender Arbeiten, insb. einer erforderlichen Sanierung des Fugennetzes, entstehenden Aufwand zu ersetzen.

Die beschränkte Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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