"… Der Kl. macht Rentenansprüche aus seiner bei der Bekl. genommen Unfallversicherung geltend. Er habe am 18.10.2013 eine ihm beim Herausheben aus einem über Kopfhöhe befindlichen Regal entgegen rutschende Tischplatte aus Massivholz mit 80–100 kg Gewicht von sich weggedrückt und sei nunmehr wegen dabei vor allem eingetretener Bandscheibenvorfälle zu 100 % invalide."

Das LG hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Kl. stehen der geltend gemachte Rentenanspruch gem. § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag sowie mit Ziff. 1.2 oder 1.3 AUB sowie Ziff. 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3 AUB und damit auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

1. Soweit der Kl. vorliegend eine Invalidität aufgrund von Bandscheibenschädigungen geltend macht, greift jedenfalls der Haftungsausschluss der Ziff. 4.2.1 S. 1 Var. 1 AUB für Gesundheitsschäden an Bandscheiben, da der Kl. nicht im Sinne des S. 2 beweisen konnte, dass der vom Kl. behauptete Unfall i.S.d. Ziff. 1.2 AUB überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung an der Bandscheibe ist.

Insoweit hat der SV bereits schriftlich und vor allem zuletzt mündlich überzeugend ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen des Kl. nicht auf eine Bandscheibenverletzung aufgrund des vom Kl. geschilderten Ereignisses zurückgeführt werden können. Die vor dem Ereignis und nach dem Ereignis gefertigten Bilder der Bandscheiben unterscheiden sich dazu nicht hinreichend, so dass der konkrete Einwirkungsmechanismus nicht nur abstrakt, sondern auch konkret ungeeignet war, eine zusätzliche Bandscheibenverletzung hervorzurufen, die Ursache für die Beeinträchtigungen des Kl. ist.

Dies entspricht auch den Feststellungen des für die BG tätig gewordenen SV Prof. Dr. S2 vom 12.3.2015 sowie dem MRT-Befund vom 20.12.2013 jedenfalls bezüglich des Segments L 4/5. (…)

Nach alledem stehen nicht einmal (unabhängig vom Haftungsausschluss der Ziff. 4.2.1 S. 1 Var. 1, S. 2 AUB) die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis i.S.d. Ziff. 1.2 oder 1.3 AUB und Unfallereignisfolge Bandscheibenschädigung, gemessen an § 286 ZPO, fest.

2. Der Kl. kann seine Invaliditätsansprüche aber auch nicht auf eine durch den Unfall hervorgerufene Osteochondrose mit Facettengelenksarthrose in allen Segmenten der Lendenwirbelsäule stützen.

a) Allerdings hat der Kl. insoweit gemessen an § 286 ZPO die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und einer ersten Unfallereignisfolge erste Gesundheitsschädigung bewiesen.

Nach den Ausführungen des SV im Gutachten vom 14.12.2016 und vor allem im Senatstermin ist sicher davon auszugehen, dass das behauptete und vom Kl. im Senatstermin erneut geschilderte Ereignis (starkes Hohlkreuz bei schneller Einwirkung auf den Körper) die bereits vor dem behaupteten Unfall bestehende Facettengelenksarthrose aktiviert hat; dies entspricht auch dem MRT-Befund vom 20.12.2013.

b) Entscheidend ist aber, dass nach den Ausführungen des SV im Senatstermin – und zuvor auch gemessen am Maßstab des § 287 ZPO – die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dieser Unfallereignisfolge und der behaupteten Invalidität nicht feststeht.

Der SV hat überzeugend ausgeführt, dass mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beeinträchtigungen nicht auf das geschilderte Ereignis und die erste Gesundheitsbeschädigung zurückzuführen sind. Denn es kommt zwar bei betroffenen Personen immer wieder zu einer Aktivierung einer Facettengelenksarthrose. Diese geht aber zu einem sehr hohen Anteil innerhalb von bis zu drei Monaten wieder weg. Dafür, dass dies auch hier der Fall gewesen ist, spricht, dass sich bildlich keine strukturellen Verletzungen aufgrund des behaupteten Unfalls feststellen lassen und sich die bereits im Jahr 2001 nahezu identisch zeigenden nicht altersgemäßen Symptome einfach altersgemäß fortentwickelt haben.

Es lässt sich mithin keinesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kl. mehr als nur das normale Schmerzbild im Hinblick auf seinen degenerativen, unfallunabhängig fortentwickelten Zustand aufweist. Dies entspricht erneut den Feststellungen des für die BG tätig gewordenen SV. …“

zfs 11/2018, S. 646 - 647

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