Am 24.8.2017 ist die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 in Kraft getreten (BGBl I 2017 S. 3549). Die Verordnung weitetet u.a. das bisherige Handyverbot beim Führen eines Kraftfahrzeugs aus: Bislang war die Benutzung von Auto- und Mobiltelefonen verboten, wenn hierzu der Hörer aufgenommen oder gehalten wird (sog. hand-held-Verbot). Das in § 23 Abs. 1a StVO geregelte Verbot wird nunmehr technikoffen auf sämtliche Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik ausgeweitet ("elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist"). Ferner wird § 23 StVO um ein Verbot der Verdeckung oder Verhüllung des Gesichts der das Kraftfahrzeug führenden Person zur Gewährleistung der Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung ergänzt. Zudem werden die Geldbußen bei Nichtbeachtung der Vorschrift zur Bildung einer Rettungsgasse erhöht und ein Fahrverbot von einem Monat im Fall der Qualifikation (Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung) eingeführt.

Quelle: BR-Drucks 556/17

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