Das BAG stellt in seinem Beschl. noch einmal die Voraussetzungen zusammen, unter denen ausnahmsweise eine nachträgliche Bewilligung von PKH in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen haben hier jedoch nicht vorgelegen, was im Ergebnis auf ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Kl. zurückzuführen ist.

Dabei spielt es keine Rolle, aufgrund wessen Versehens die rechtzeitige Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterblieben ist. Hatte die Rechtsanwältin selbst die ihr vorliegende Erklärung ihres Mandanten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versehentlich nicht rechtzeitig eingereicht, liegt ihr Verschulden darin. Hatte demgegenüber der Kl. seiner Anwältin versehentlich die ihm schon vorliegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übergeben, so liegt das Verschulden der Prozessbevollmächtigten darin, dass sie dem Vergleichsvorschlag des Gerichts zugestimmt hat, ohne zuvor zu prüfen, ob dem ArbG sämtliche für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Diese Prüfung hätte ergeben, dass dies nicht der Fall war, so dass die Erklärung noch vor dem Beschl. des ArbG über die Feststellung des Vergleichsschlusses hätte nachgereicht werden können.

Lagen hier die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH und die anwaltliche Beiordnung vor, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig eingereicht worden wäre, so ist die Anwältin dem Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs dürfte jedoch hier begrenzt sein.

Auf die Verpflichtung des Kl. zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Bekl., die der Kl. möglicherweise in dem Vergleich anteilig übernommen hat, was allerdings durchaus unüblich gewesen wäre, hätte die PKH-Bewilligung wegen der Regelung des § 123 ZPO ohnehin keinen Einfluss gehabt.
Hinsichtlich der Gerichtskosten wäre der Kl. auch durch die PKH-Bewilligung nicht bessergestellt als ohne die Bewilligung, weil die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 8210 GKG KV nach Vorbem. 8 GKG KV aufgrund des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs ohnehin entfallen ist.
Einzige Folge der unterbliebenen PKH-Bewilligung ist es, dass der Kl. nicht gem. § 46 ArbGG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der Zahlung der Anwaltsvergütung zumindest einstweilen befreit ist. Dies hat zur Folge, dass die Prozessbevollmächtigten des Kl. aufgrund ihres Verschuldens den Vergütungsanspruch des Kl. aus dem Anwaltsdienstvertrag gegen den Kl. nicht geltend machen können. Andererseits steht den Anwälten ohne die (rückwirkende) PKH-Bewilligung nebst Beiordnung auch kein Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse zu. Damit haben die Klägervertreter praktisch den Rechtsstreit umsonst für den Kläger bearbeitet.

Die Moral von der Geschicht': Vergesse den rechtzeitigen vollständigen PKH-Antrag nicht!

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 11/2017, S. 645 - 646

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