Die Entscheidung des BGH vom 29.3.2017 hat weitreichende Bedeutung über den Einzelfall hinaus, da hier mit noch größerer Klarheit als in dem Urteil zur Alphaklinik[10] den Krankenversicherern untersagt wird, sich auf kostengünstigere Behandlungsmethoden zu berufen.

Folglich sind auch die Kosten für Zahnimplantate zu ersetzen, obwohl diese erheblich kostspieliger sind. Im Angesicht dieser aktuellen Rechtsprechung wird auch das Urteil des OLG Köln vom 13.7.1995[11] obsolet. Das OLG Köln erklärte in dieser Entscheidung, dass Implantate "Luxus" seien, es genüge, die Kaufähigkeit durch eine Teleskopprothese wieder herzustellen.

Die Rechtsprechung des BGH führt dagegen dazu, dass die privaten Krankenversicherer gehalten sind, entsprechend ihrem Werbeversprechen, auch die Behandlungskosten zu ersetzen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer deutlich hinausgehen. Der Versicherungsnehmer kann die Behandlungsmethode wählen, die am besten geeignet ist, eine bestehende Erkrankung zu heilen oder zu lindern.

[10] Siehe oben B. III.
[11] 5 U 94/93, VersR 1995, 117.

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