Der Kl. ließ sich in der Nacht eines von ihm aufgesuchten Volksfestes von dem Bekl. zu 1) in dessen Fahrzeug mitnehmen, um nach Hause zu gelangen. Auf dem Heimweg verlor der Bekl. zu 1) infolge überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug, kam in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und geriet auf eine Böschung. Das Fahrzeug wurde in die Luft geschleudert und landete in einer Baumkrone. Nach einigen Minuten stürzte es aus 4 Metern Höhe in die Tiefe und blieb auf der Fahrerseite liegen. Der Kl., der Hinter dem Fahrer saß und die weiteren Insassen des Kfz wurden schwer verletzt. Ein beim Bekl. zu 1) um 2.53 Uhr durchgeführter Blutschnelltest ergab eine BAK von 0,7 Promille.

Der vor allem im Bereich der Wirbelsäule verletzte Kl. bewohnte im Unfallzeitpunkt in dem Hausanwesen seiner Eltern ein 14 qm großes Zimmer mit Küchen- und Badmitbenutzung.

Mit der Klage hat er u.a. die Verurteilung des Bekl. zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung, der Bekl. zu 2), zum Ersatz des ihm nach seiner Darstellung entstandenen Haushaltsführungsschadens verfolgt, der ihm in der Zeit ab dem Unfalltag, dem 31.7.2010 bis zum 31.12.2013, erwachsen sei.

Das LG ist nach Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Kl. in dem Hausanwesen seiner Eltern einen eigenen Haushalt geführt hat und hat unter Zugrundelegung einer 100 %-igen Einschränkung in der Haushaltsführung bis zum 31.12.2011 und unter Ansatz eines Stundensatzes von 10 EUR dem Kl. einen Ersatzanspruch für den entstandenen Haushaltsführungsschaden zuerkannt.

Die Berufung der Bekl. wendet sich gegen die Annahme des LG, der Kl. habe einen eigenen Haushalt geführt, weil er nach § 1610 BGB zur Mithilfe in dem Haushalt der Eltern verpflichtet gewesen sei. Da der Sachverständige eine Einschränkung der Fähigkeit zur Führung der Haushaltstätigkeit von allenfalls 50 % angenommen habe, sei eine Herabsetzung des Haushaltsführungsschadens angezeigt.

Die Berufung der Bekl. führte zur Herabsetzung des Haushaltsführungsschadens.

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