Die klagende Haftpflichtversicherung macht die Verurteilung des beklagten Sachverständigen wegen fehlerhafter Restwertermittlung im Rahmen einer Kfz-Schadensbegutachtung geltend. Die Bekl. wurde nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Kfz-Gutachtens beauftragt. Die Bekl. ermittelte in ihrem Schadensgutachten Reparaturkosten von 12.297,05 EUR netto, einen Wiederbeschaffungswert von 11.200 EUR und einen Restwert von 150 EUR. Die für die Folgen des Verkehrsunfalls eintrittspflichtige Kl. regulierte gegenüber dem Geschädigten, der sein Fahrzeug zu einem Restwert von 150 EUR veräußert hatte, den Schaden. Der Geschädigte hat etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der Bekl. wegen fehlerhafter Ermittlung des Restwertes wegen des Verzichts der Bekl. auf Einholung von Restwertangeboten auf dem regionalen Markt zur Ermittlung des Restwertes abgetreten.

Mit der Klage hat die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Leistung von Schadensersatz i.H.v. 3.500 EUR nebst Zinsen gefordert. Sie hat behauptet, auf dem maßgeblichen regionalen Markt sei dieser Betrag erzielbar gewesen. Die Bekl. hat angeführt, den Restwert durch Anfrage bei einer Restwertbörse ermittelt zu haben, was nicht zu beanstanden sei.

Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kl. habe eine fehlerhafte Restwertermittlung nicht dargelegt.

Die Berufung der Kl., die ihren Klageanspruch weiter verfolgt, hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem die historischen Datensätze von Restwertbörsen für den Zeitpunkt der Ermittlung des Restwertes ausgewertet wurden, Erfolg.

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