Überwiegendes spricht dafür, bereits in einer Mitteilung des Ausstellermitgliedstaates, die einen dortigen Wohnsitz ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage bestätigt, eine unbestreitbare Information i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betr. im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen.

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16

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