Der Versicherer genügt seiner Hinweispflicht gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nicht, wenn der Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in normalem Druck und derselben Schriftgröße wie der übrigen Text gehalten ist und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen steht.[85]
Für eine "gesonderte Mitteilung" gem. § 28 Abs. 5 VVG reicht es aus, dass der Hinweis auf die Leistungsfreiheit durch Fettdruck hervorgehoben und mit einem optischen Hinweis durch einen schwarzen Pfeil versehen wird.[86]
Die Abweichung vom Versicherungsantrag muss durch eine auffällige Hervorhebung kenntlich gemacht werden, durch eine besondere Schriftfarbe, Schriftart oder Umrandung.[87]
Wird über die Folgen leicht fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht nicht belehrt, sondern lediglich für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, dann ist die Belehrung unzureichend.[88]
[85] LG Köln, 23 O 366/09, VersR 2011, 336.
[87] OLG Saarbrücken, 5 U 528/08, zfs 2011, 694.

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