Wenn ein Versicherer ein Schadengutachten eingeholt hat, ist er verpflichtet, dieses dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen.[19]

In der Krankenversicherung ergibt sich die Vorlagepflicht des Sachverständigengutachtens aus § 202 VVG.

[19] OLG Saarbrücken, VersR 1999, 750; OLG Karlsruhe, r+s 2005, 385; LG Oldenburg, 13 O 1604/11, r+s 2012, 343.

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