Bei einer Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind die Regresshöchstbeträge gem. § 5 KfzPflVV und gem. § 6 KfzPflVV zu addieren.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen