Wenn die AVB einer Grundfähigkeitsversicherung als eine von mehreren für den Versicherungsfall maßgeblichen beeinträchtigten Grundfähigkeiten die Fähigkeit sich niederzuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben, nennen, so ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn beide Bewegungen nicht mehr möglich sind.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.7.2014 – 5 U 86/13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge