Der von der anwaltlich vertretenen Kl. vor dem SG Frankfurt/Main geführte Rechtsstreit endete durch ein von der Bekl. angenommenes Vergleichsangebot v. 18.3.2013. Darin verpflichtete sich die Bekl. – soweit hier von Interesse –, der Kl. die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Mit dem am 31.1.2014 datierten, beim SG am 12.2.2014 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag beantragte die Kl. die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten i.H.v. 530,74 EUR. Wohl bereits im Kostenfestsetzungsverfahren machte die Bekl. geltend, sie habe die zur Festsetzung angemeldeten außergerichtlichen Kosten an die Kl. überwiesen. Der Betrag war dem Konto des Prozessbevollmächtigten der Kl. unstreitig am 29.8.2014 gutgeschrieben worden. Gleichwohl setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG Frankfurt/Main durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 14.10.2014 (an anderer Stelle ist v. 18.10.2014 die Rede) die außergerichtlichen Kosten der Kl. antragsgemäß verzinslich fest.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung machte die Bekl. allein geltend, sie sei nicht verpflichtet, auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch Zinsen zu zahlen. Das SG Frankfurt hat die Erinnerung zurückgewiesen und den angefochtenen Kostenfestsetzungbeschluss dahin neu gefasst, dass die Kosten i.H.v. 530,74 EUR ab 12. 2. bis 29. 8. 2014 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind.

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