Allein die Klärung der Haftungsfrage zwischen den Versicherern, in welche der Schädiger verwickelt wird, birgt die Gefahr einer Belastung in sich.[4] Hierdurch kann der Hausfrieden erheblich gestört werden, was nicht mit dem Schutzzweck der Privilegierung in Einklang zu bringen ist. Ferner differenziert das Gesetz nicht danach, ob der Schädiger haftpflichtversichert ist oder nicht. Die §§ 116 Abs. 6 SGB X bzw. 86 Abs. 3 VVG sind somit auch dann anzuwenden, wenn hinter dem Schädiger eine Haftpflichtversicherung steht.[5]

Der Wortlaut der § 116 Abs. 6 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG ist eindeutig und alles andere würde auch dem Trennungsprinzip, wonach die Versicherung der Haftung folgt und nicht umgekehrt, widersprechen.

[4] LG Trier VersR 2000, 1130; a.A. Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, § 86 VVG Rn 87.
[5] BGH NJW 2011, 3715; BGH NJW 1985, 471, OLG Schleswig zfs 2011, 460; OLG Stuttgart NZV 2006, 213; OLG Saarbrücken r+s 1989, 104.

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