Am 6.5.2013 erhob die Kl. durch ihren Prozessbevollmächtigten RA Dr. A vor dem SG Bayreuth Klage betreffend die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Zu dem auf den 7.2.2014 angesetzten Erörterungstermin erschien für die Kl. nicht RA Dr. A, sondern RA F, der Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht war und jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt in Bürogemeinschaft mit RA Dr. A tätig war. Die Kl. erteilte RA F im Termin Vollmacht. Der Rechtsstreit wurde im Termin durch Klagerücknahme beendet. Am 3.4.2014 bewilligte das SG Bayreuth der Kl. mit Rückwirkung zum 6.5.2013 PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.

Hieraufhin beantragte RA Dr. A die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen, darunter einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte die Terminsgebühr mit der Begründung ab, das SG habe RA Dr. A beigeordnet, den Termin habe jedoch RA F wahrgenommen, der somit grds. den Anspruch auf die Terminsgebühr habe. RA F habe diesen Anspruch jedoch weder selbst geltend gemacht noch sei er im Rahmen der PKH beigeordnet worden. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des RA Dr. A hat das SG Bayreuth zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des RA Dr. A hatte beim BayLSG hinsichtlich der umstrittenen Terminsgebühr Erfolg.

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