Das AG hatte Termin zur Hauptverhandlung über den Einspruch der Betr. anberaumt. Die Betr. erschien zum Termin nicht. Ihr Verteidiger beantragte, die Betr. von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und gab für die Betr. eine Einlassung zur Sache und zur Person ab. Das AG gab dem Antrag nicht statt und verwarf den Einspruch. Den Wiedereinsetzungsantrag der Betr. hat das AG als unbegründet verworfen, da die Fristversäumnis nicht unverschuldet gewesen sei, die Betr. hätte nicht auf den Rat des Verteidigers vertrauen dürfen, das AG werde dem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG folgen müssen. In ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Betr., dass ihr Nichterscheinen entschuldigt war, weil sie einerseits zu Recht auf einen Ratschlag ihres Verteidigers vertraut hätte, dass das Gericht sie von der Pflicht zum Erscheinen auf seinen Antrag hin entbinden werde, und im Übrigen die Voraussetzungen für eine Entbindung vorgelegen hätten. Das LG hat den Beschluss aufgehoben und der Betr. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die form- und fristgerecht erhobene und begründete Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil ist damit gegenstandslos.

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